Bundesnaturschutzgesetz

Für das Sammeln und Bearbeiten und Federn sind insbesondere die  Begriffsbestimmungen gem. Abschnitt 1 (§ 10) und die Artenschutzbestimmungen in Abschnitt 5 (vor allem §§ 40 - 49) von Bedeutung; Rechtsgrundlage für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist § 43: dieser bestimmt u.a. die Kriterien und die Verfahrensweise für die Erteilung von  Ausnahmen von den Besitzverboten.

Hinweis: Auch ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren, so auch Vogelfedern, werden artenschutzrechtlich als "Tier" behandelt! Bitte beachten Sie auch, das im Ausland (Österreich, Schweiz usw. ...) andere Gesetze gelten. Alle wichtigen internationalen Artenschutzabkommen, Programme sowie  EU-Regelungen zum Artenschutz sind auf der
Website des Bundesamtes für  Naturschutz (BfN) in Bonn hervorragend erläutert.

Dort ist auch eine Recherche-Datenbank vorhanden (WISIA-online), in der u.a.  der Schutzstatus einzelner Tier- und Pflanzenarten schnell abgerufen werden kann.

Wir stellen Ihnen hier das Bundesnaturschutzgetz in der aktuellen Auflage als .pdf Datei zur Verfügung. Beachten Sie bitte (wie oben schon beschrieben) die folgenden Punkte:

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 10 Begriffe

Abschnitt 5 - Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

§ 39 Aufgaben des Artenschutzes

§ 40 Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz

§ 41 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen

§ 42 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und  Pflanzenarten

§ 43 Ausnahmen

§ 44 Zuständigkeiten

§ 45 Mitwirkung der Zollbehörden

§ 46 Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr

§ 47 Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen

§ 48 Kosten

§ 49 Nachweispflicht, Einziehung

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